STOP-Schilder in Tempo-30-Zonen (Ehrenfeld)

So funktioniert die Autostadt Bochum

Im März 2010 startete der ADFC Bochum eine Initiative zur Stärkung der Nahmobilität in Bochum. Am Beispiel Ehrenfeld haben wir exemplarisch das Problem der mangelhaften Durchlässigkeit des auf den Autoverkehr zugeschnittenen Straßenverkehrssystems dargestellt. Die einfachste und billigste Maßnahme in diesem Konzept war die Öffnung der Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr.

Im November 2010 wurden fast alle Einbahnstraßen in der Tempo-30-Zone freigegeben. Bei dem vorhergehenden Ortstermin im Ehrenfeld war dem ADFC allerdings eine Unstimmigkeit aufgefallen:

Mitten in der Tempo-30-Zone gibt es zwei Kreuzungen, an denen nicht rechts-vor-links gilt, sondern die Vorfahrt per Beschilderung geregelt wird. Für die untergeordneten Verkehrsrichtungen gilt sogar nicht einfach nur „Vorfahrt gewähren.“, sondern per STOP-Schild wird angeordnet: „Halt. Vorfahrt gewähren.“

Was haben STOP-Schilder in Tempo-30-Zonen zu suchen?

Tempo-30-Zonen werden laut Straßenverkehrsordnung in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf eingerichtet. Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Radfahrer. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten.

Die Verwaltungsvorschriften zur StVO erklären, wann eine Abweichung von der „rechts vor links“-Regel zulässig ist:

Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel „rechts vor links“ die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden.

In der Tempo-30-Zone Ehrenfeld fahren keine Linienbusse. Also kann nur noch die Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung eine Begründung hergeben. Tatsächlich sind die beiden Kreuzungen aber Musterbeispiele für eine einfache und übersichtliche Verkehrsführung.

Ganz und gar nicht mit diesen Bilderbuchbeispielen für einfache Kreuzungen in Einklang zu bringen, ist die doppelte Ausnahme von der Regel: Nicht nur die „rechts vor links“-Regel ist außer Kraft gesetzt, sondern verschärfend ist auch noch „Halt. Vorfahrt gewähren.“ angeordnet, was laut Verwaltungsvorschrift nur in besonderen Gefahrensituationen zulässig ist:

I. Das Zeichen 206 ist nur dann anzuordnen, wenn
1. die Sichtverhältnisse an der Kreuzung oder Einmündung es zwingend erfordern,
2. es wegen der Örtlichkeit (Einmündung in einer Innenkurve oder in eine besonders schnell befahrene Straße) schwierig ist, die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der anderen Straße zu beurteilen, oder
3. es sonst aus Gründen der Sicherheit notwendig erscheint, einen Wartepflichtigen zu besonderer Vorsicht zu mahnen (z. B. in der Regel an der Kreuzung zweier Vorfahrtstraßen).

Es ist leicht ersichtlich, dass keine der drei zulässigen Begründungen hier greift:
1. die Sichtverhältnisse sind hervorragend.
2. Eine Tempo30-Zone ist per definitionem keine besonders schnell befahrene Straße, im Gegenteil. Es ist also besonders leicht, die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der anderen Straße zu beurteilen.
3. Kreuzungen zweier Vorfahrtstraßen kommen in Tempo-30-Zonen nicht vor, weil Vorfahrtstraßen in Tempo-30-Zonen verboten sind.

Warum gibt es ausgerechnet an diesen zwei einfachen und übersichtlichen Kreuzungen innerhalb der Tempo-30-Zone STOP-Schilder?

Wegen der Knappschaft. Sowohl die Hugo-Schultz-Straße als auch die Wilhelm-Stumpf-Straße sind als Einbahnstraßen ausgewiesen. Die eine dient als Zufahrt zu den Parkplätzen der Knappschaft von der Königsallee aus, die andere als Ausfahrt. Beide Direktverbindungen werden jeweils nur durch eine einzige Kreuzung unterbrochen. Deshalb ist hier in beiden Fällen „Vorfahrt“ für den durchgehenden (Kfz-) Verkehr angeordnet und zusätzlich „Halt. Vorfahrt gewähren.“ für den Querverkehr. Der Sinn der Regelung ist also, hier trotz des Verbots von Vorfahrtstraßen eine Schneise für den Kfz-Verkehr durch die Tempo-30-Zone zu schlagen.

Damit wird das Grundprinzip der Tempo-30-Zone auf den Kopf gestellt. In Tempo-30-Zonen entsteht Sicherheit durch die Reduzierung der Geschwindigkeiten des Kfz-Verkehrs. Dadurch werden Fußgänger und Radfahrer geschützt. Fußgänger und Radfahrer sind sowieso nicht schneller als mit Tempo 30 unterwegs.

Erklärbar wird die widersinnige Vorfahrtregelung in einer Tempo-30-Zone nur dadurch, dass sie bereits vor der Einrichtung der Tempo-30-Zone bestand. Als die Tempo-30-Zone eingerichtet wurde, hat man die Regelung gegen die Regeln beibehalten, um die Damen und Herren Autofahrer von der Knappschaft nicht zu verärgern.

Wie wird ein Politikum daraus?

Ein Skandal wird aus der Geschichte erst dadurch, dass sich die Straßenverkehrsbehörde Bochum mit windigen Argumenten weigert, die Straßenverkehrsordnung zu befolgen und stattdessen starrsinnig und unbelehrbar an der unzulässigen Regelung festhält. Mündlich hatte man dem ADFC auf Anfrage erklärt, da gebe es den politischen Willen, an dieser regelwidrigen Regelung festzuhalten. Offiziell kann die Straßenverkehrsbehörde so natürlich nicht argumentieren. Die Straßenverkehrsordnung wird nicht durch den angeblichen politischen Willen einer Bochumer Bezirksvertretung außer Kraft gesetzt.

Deshalb ist die Straßenverkehrsbehörde durch unserer schriftlichen Antrag, die STOP-Schilder zu entfernen in einen höchst unangenehmen Argumentationsnotstand geraten. Nachdem sie sich einmal geweigert hatte, der StVO zum Recht zu verhelfen, müssen nun Pseudo-Argumente den Status Quo verteidigen. Geldnot, „das war schom immer so“ und der Verweis auf „Verkehrssicherheit“ sind scheinbar unwiderlegbare Argumente.

In Wirklichkeit wäre alles ganz einfach. Wenn man nur fahrradfreundlich und fußgängerfreundlich sein wollte.

Der Schriftwechsel im Original

am 25.08.2011 schrieb der ADFC:

in der Tempo-30-Zone im Ehrenfeld, im Bereich der Zu- und Abfahrten zu den Knappschaftsparkplätzen, wird innerhalb der Tempo-30-Zone die Vorfahrt durch das Zeichen 206 "STOP" geregelt.

Laut StVO gilt innerhalb von Tempo-30-Zonen grundsätzlich und ausnahmslos die Regel Rechts-vor-Links. Das Zeichen 206 ist in Tempo-30-Zonen nicht zulässig. (StVO § 45, Absatz 1c: "An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten.")

Hauptzweck von Tempo-30-Zonen ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer durch Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs. Alle anderen Verkehrsteilnehmer sind sowieso langsamer unterwegs.

Offensichtlich hat die Stadt Bochum hier den Versuch unternommen, innerhalb einer Tempo-30-Zone Hochgeschwindigkeitsschneisen zu schaffen. Das ist ein Widerspruch in sich und ein klarer Widerspruch zu geltendem Recht.

Die Straßenverkehrsbehörde Bochum hat auf Anfrage es ADFC Bochum erklärt, sie sei nicht bereit, die Vorfahrtregelung in der Tempo-30-Zone entsprechend den Vorgaben der StVO zu ändern, es gebe einen "politischen Beschluss", der dem entgegen stünde.

Offensichtlich geht man in der Stadt Bochum davon aus, dass etwaige Beschlüsse von Bezirksvertretungen, Ausschüssen oder des Rates der Stadt Bochum die Straßenverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland außer Kraft setzen.

Der ADFC Bochum fordert die politischen Gremien der Stadt Bochum - Oberbürgermeisterin, Rat und Bezirksvertretungen - auf, gegenüber der Verwaltung umgehend klar zu stellen, dass die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland auch in Bochum gilt und rechtswidrige Anordnungen nicht mit dem Verweis auf etwaige politische Beschlüsse gerechtfertigt werden können.

Wir erwarten, dass in der Tempo-30-Zone im Ehrenfeld die durch die StVO vorgeschriebene Vorfahrtregelung umgehend hergestellt wird.

Am 01.09.2011 schrieb das Büro für Bürgerbeteiligung:

mit Ihrer E-Mail vom 25. August 2011 wiesen Sie auf Stoppschilder im Bereich einer Tempo 30-Zone in Bochum-Ehrenfeld hin. Sie fordern, dass auch in diesem Bereich die in Tempo 30-Zonen übliche Rechts-vor-Links-Vorfahrtregelung angeordnet wird.

Das Straßenverkehrsamt hat mir hierzu mitgeteilt, dass es an den beiden Kreuzungen Pieperstraße / Wilhelm-Stumpf-Straße und Pieperstraße / Hugo-Schultz-Straße seit Jahren Einzelregelungen zur Vorfahrt sowie Stoppschilder gibt.

Die beiden Einzelregelungen an den Kreuzungen wurden bei der Einrichtung der Tempo 30-Zone vor Jahren übernommen. Es bestanden und bestehen aus Gründen der Verkehrssicherheit starke Bedenken, diese seit Jahren bestehenden und bekannten Vorfahrtregelungen ohne deutliche Umgestaltung der Kreuzungsbereiche aufzuheben. Gelder für entsprechende Umgestaltungsmaßnahmen stehen nicht zur Verfügung.

Die Zulässigkeit der Vorfahrtregelungen ergibt sich nicht aus Beschlüssen der städtischen politischen Gremien. Statt dessen gestattet die Verwaltungsvorschrift zu § 45 der Straßenverkehrsordnung, dass als Ausnahmeregelung in Sonderfällen Einzelvorfahrtregelungen durch Schilder angeordnet werden dürfen.

Eine Änderung der rechtlich zulässigen Einzelvorfahrtregelungen im Bereich der Kreuzungen Pieperstraße / Wilhelm-Stumpf-Straße und Pieperstraße / Hugo-Schultz-Straße ist daher vom Straßenverkehrsamt derzeit nicht vorgesehen.

Am 01.09.2011 schrieb der ADFC:

Sie begründen die Beibehaltung der im Gegensatz zur StVO innerhalb einer Tempo-30-Zone angeordneten Regelung mit Zeichen 206 (Stop) mit § 45 VwV StVO.

Der genannte Paragraph enthält keine Ausnahmeregelung für Zeichen 206 innerhalb von Tempo-30-Zonen.

Der Absatz "XI. Tempo 30-Zonen" führt aus: "Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Radfahrer." Vorfahrtregelungen mit Zeichen 206 widersprechen diesem Zweck klar.

Unter bestimmten Bedingungen ausnahmsweise zulässig ist nur die Regelung mit Zeichen 301 (Vorfahrt):
"41 b) Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel 'rechts vor links' die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden".

Die von Ihnen angegebene Begründung ist daher nicht stichhaltig.

Wir erwarten, dass in der Tempo-30-Zone im Ehrenfeld die durch die StVO vorgeschriebene Vorfahrtregelung umgehend hergestellt wird.

Am 05.09.2011 schrieb das Büro für Bürgerbeteiligung:

mit Ihrer E-Mail vom 01. September 2011 wiesen Sie noch einmal auf die Stoppschilder im Bereich der Tempo 30-Zone in Bochum-Ehrenfeld hin.

Ich habe Ihre E-Mail an das Straßenverkehrsamt weitergeleitet und möchte ich Ihnen die Informationen geben, die ich dazu vom Straßenverkehrsamt erhalten habe.

Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung lässt Ausnahmen zur Vorfahrtregelung in Tempo 30-Zonen zu. Von solchen Einzelvorfahrtregelungen wird an den Kreuzungen Pieperstraße/ Wilhelm-Stumpf-Straße und Pieperstraße / Hugo-Schultz-Straße Gebrauch gemacht. Dabei wurde für die vorfahrtsberechtigte Fahrtrichtung jeweils das Schild 301 (Vorfahrt) aufgestellt. In der Fahrtrichtung, die Vorfahrt gewähren muss, wurde aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht das Schild "Vorfahrt gewähren" sondern statt dessen "Stop" angebracht. Die Stoppschilder sind wegen der schlechten Einsicht an den Kreuzungen ausgewählt worden und dienen insbesondere dem Schutz der Verkehrsteilnehmer an diesen Einmündungen. Dies steht dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Radfahrer nicht entgegen. In den Verwaltungsvorschriften wird das Stoppschild nicht erwähnt oder verboten.

Unter den gegenwärtig bestehenden Bedingungen an diesen Örtlichkeiten wird die Beschilderung daher nicht geändert.

am 12.09.2011 schrieb der ADFC:

zur Frage der Stoppschilder in der Tempo-30-Zone Ehrenfeld hat das Straßenverkehrsamt mitgeteilt:
"Die Stoppschilder sind wegen der schlechten Einsicht an den Kreuzungen ausgewählt worden."
Eine Besichtigung der Kreuzungen hat ergeben, dass von schlechter Einsehbarkeit der Kreuzungen überhaupt nicht die Rede sein kann. Die vorgebrachten Argumente für die Beibehaltung der Stoppschilder sind schlicht haltlos.

Erklären lässt sich die getroffene Vorfahrtregelung nur mit der Tatsache, dass eine beschleunigte Zu- und Abfahrt von dem Parkplatz der Knappschaft erreicht werden soll. Dazu passt, dass die Regelung vor Einrichtung der Tempo-30-Zone bereits bestand. Mit dem Charakter einer Tempo-30-Zone, die Sicherheit vor allem durch eine Reduzierung der Kfz-Geschwindigkeiten erreichen soll, ist das nicht vereinbar.

Zu Ihrer Information füge ich eine Handlungsanleitung des Baden-Württembergischen Verkehrsministers bei, die den Sachverhalt präzise benennt.

Wir erneuern auf Grund der vorgetragenen Argumente unsere Forderung, hier die rechts-vor-links Regelung einzuführen.

am 13.09.2011 schrieb der ADFC:

zur Frage der Stoppschilder in der Tempo-30-Zone Ehrenfeld verweise ich ergänzend auf die VwV StVO zu Zeichen 206:

I. Das Zeichen 206 ist nur dann anzuordnen, wenn
1. die Sichtverhältnisse an der Kreuzung oder Einmündung es zwingend erfordern,
2. es wegen der Örtlichkeit (Einmündung in einer Innenkurve oder in eine besonders schnell befahrene Straße) schwierig ist, die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der anderen Straße zu beurteilen, oder
3. es sonst aus Gründen der Sicherheit notwendig erscheint, einen Wartepflichtigen zu besonderer Vorsicht zu mahnen (z. B. in der Regel an der Kreuzung zweier Vorfahrtstraßen).

Es ist leicht ersichtlich, dass keine der drei zulässigen Begründungen in der Tempo-30-Zone Ehrenfeld greift:
1. die Sichtverhältnisse sind hervorragend.
2. Eine Tempo30-Zone ist per definitionem keine besonders schnell befahrene Straße, im Gegenteil. Es ist also besonders leicht, die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der anderen Straße zu beurteilen.
3. Kreuzungen zweier Vorfahrtstraßen kommen in Tempo-30-Zonen nicht vor, weil Vorfahrtstraßen in Tempo-30-Zonen verboten sind.

Wir erneuern auf Grund der vorgetragenen Argumente unsere Forderung, hier die rechts-vor-links Regelung einzuführen.

Am 13.09.2011 schrieb das Büro für Bürgerbeteiligung:

mit Ihrer E-Mail vom 12. September 2011 und Ihrer weiteren E-Mail vom 13. September 2011 fordern Sie noch einmal die Anordnung der Rechts-vor-Links-Regelung in der Tempo 30-Zone in Bochum-Ehrenfeld.

Ich habe Ihre beiden E-Mails mit dem Straßenverkehrsamt besprochen.

Es ist unstrittig, dass es die beiden Einzelvorfahrtregelungen an den Kreuzungen Pieperstraße / Wilhelm-Stumpf-Straße und Pieperstraße / Hugo-Schultz-Straße seit Jahren gibt und diese bei der Einrichtung der Tempo 30-Zone übernommen wurden.

Ausschlaggebend für die Übernahme dieser Einzelvorfahrtregelungen war, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit Bedenken bestanden und bestehen, diese seit Jahren bekannten Vorfahrtregelungen ohne deutliche Umgestaltung der Kreuzungsbereiche aufzuheben. Gelder für entsprechende Umgestaltungsmaßnahmen der Kreuzungsbereiche stehen nicht zur Verfügung. Insoweit verweise ich auf die Antwort des Büros für Bürgerbeteiligung vom 01. September 2011.

Die beiden Einzelvorfahrtregelungen werden daher unter den gegenwärtig bestehenden Bedingungen nicht geändert. Sie gelten für die Kreuzungsbereiche und stehen nicht im Zusammenhang mit den Ein- und Ausfahrten des Parkplatzes der Knappschaft.

Durch die Stoppschilder, die statt der sonst aufzustellenden Schilder "Vorfahrt gewähren" angeordnet sind, werden die Einzelvorfahrtregelungen verdeutlicht. Hintergrund hierfür sind die mangelnden Sichtverhältnisse, die sich durch Fahrzeuge ergeben, die häufig bis an die Kreuzungszufahrten heran geparkt werden und so die Einsicht der Verkehrsteilnehmer in die Kreuzungen einschränken, sowie die späte Erkennbarkeit der Knotenpunkte, ebenfalls hauptsächlich durch die parkenden Fahrzeuge bedingt.

Die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu Zeichen 206 werden in den Punkten "Sichtverhältnisse" und "besondere Vorsicht" erfüllt.

Ihren Hinweis auf die Handlungsanleitung des Verkehrsministers Baden-Würtemberg hat das Straßenverkehrsamt zur Kenntnis genommen. Die bestehende Situation stellt jedoch einen Ausnahmefall dar und führt daher zu keiner anderen Bewertung.

Das Straßenverkehrsamt hat mich informiert, dass der Sachverhalt zur Zeit abschließend überprüft worden ist. Unter den gegenwärtig bestehenden Bedingungen wird die Beschilderung im Einvernehmen mit der Polizei nicht geändert. Weitere Eingaben in dieser Angelegenheit werden unter den bestehenden Umständen nicht zu einer Änderung der rechtlich zulässigen Einzelvorfahrtregelungen und der Beschilderung mit Stoppschildern führen.

Und was sagte der Verkehrsminister des Landes Baden-Württemberg schon 2009 dazu?

Maßgebliches Ziel der StVO-Novelle von 2009 war es, den Schilderwald so weit wie möglich zu lichten. Der Innen- und Verkehrsminister Heribert Rech, CDU, gab dazu eine Handlungsanleitung heraus. Auf Seite 13:

Keine STOP-Schilder in Tempo-30-Zonen

Wer außerhalb von Bochum in NRW ein STOP-Schild in einer Tempo-30-Zone findet, darf sich eine Belohnung abholen.