Satzung als Word-Dokument
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beginn und
Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
§ 9 Vorstand
§ 10 Auflösung
§ 11 Schlussbestimmung
1.Der Verein
führt den Namen "Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club / Kreisverband
Bochum e. V." abgekürzt "ADFC Bochum e. V.". Er ist in
das Vereinsregister eingetragen. Er ist zuständig für die
kreisfreie Stadt Bochum.
2.Sein Sitz ist
Bochum.
3.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der ADFC Bochum
e.V. ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs,
Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V., dessen Satzung als
verbindlich anerkannt wird. Er hat den Zweck, unabhängig und
parteipolitisch neutral
a)zum Gemeinwohl
die Interessen der nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer/innen
insbesondere der Fahrradbenutzer/innen auch im Zusammenarbeit mit den
Trägern des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV), zu
vertreten, und damit dem Umweltschutz, der Unfallverhütung, der
öffentlichen Gesundheitsvorsorge und der Jungendpflege sowie der
Verbraucherberatung zu dienen;
b)seine Mitglieder
und die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern zu beraten und
durch Informationen und sonstige Dienstleistungen zu unterstützen.
Seine Aufgaben
sind insbesondere:
c)Zusammenarbeit
mit Behörden, Mandatsträgern, Organisationen und der
Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen,
verkehrspolitischen und gesellschaftlichen Grundlagen und
Möglichkeiten des Fahrradverkehrs;
d)Entwicklung,
Verbreitung und Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur
Verkehrsberuhigung durch Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl zugunsten
des nichtmotorisierten Verkehrs;
e)Zusammenarbeit
mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und
Einzelpersönlichkeiten, die dieselbe Zielrichtung haben;
f)Veranlassung
und/oder Durchführung von Forschungsarbeiten, Seminaren und
Tagungen, die Sammlung von Erfahrungen, die Herausgabe und/oder
Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft
mit anderen Stellen;
g)Organisation von
Vorträgen, Schulungsveranstaltungen und Übungsveranstaltungen
insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit;
h)Information und Schulung der Mitglieder des Vereines und die Unterstützung der Orts- und Stadtteilgruppen bei der Bewältigung ihrer Aufgaben.
1.Der ADFC Bochum
e. V. dient ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff
Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mittelns des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
1.Der ADFC Bochum
e. V. hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
2.Persönliche
Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.
Natürliche Personen aus anderen Kreisen oder kreisfreien
Städten können Mitglieder im ADFC Bochum e. V. werden,
wenn sie das ausdrücklich wünschen.
3.Korporative
Mitglieder können solche juristischen Personen oder solche
Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
4.Fördernde
Mitglieder können solche natürliche Personen oder
Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und
materiell zu fördern.
5.Die Mitglieder im ADFC Bochum e. V. sind Mitglieder im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club Nordrhein-Westfalen e. V..
§ 5 Beginn und Ende der
Mitgliedschaft
1.Die
Mitgliedschaft wird beim ADFC Bochum e. V. erworben. Sie beginnt
aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages mit der Zahlung des
Mitgliedbeitrages, wenn nicht der Vorstand des Vereins innerhalb eines
Monats die Aufnahme ablehnt. Die Aufnahme oder die Ablehnung des
Antrages mit Begründung ist schriftlich mitzuteilen.
2.Als
Beitrittsmonat gilt der Kalendermonat, in dem der erste Beitrag
eingegangen ist. Der Beitragszeitraum beginnt jeweils mit dem
Beitrittsmonat und dauert zwölf Monate. Der Jahresbeitrag ist
jeweils im Beitrittsmonat fällig.
3.Jedes Mitglied
kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von mindestens drei Monaten
zum Ende eines Beitragszeitraumes schriftlich kündigen. Bei
natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, bei
juristischen Personen oder Vereinigungen mit deren Auflösung.
4.Ein Mitglied
kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages
im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate
vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung
ist dem Mitglied mitzuteilen.
5.Ein Mitglied
kann durch Beschluss des Vorstands bei grobem Verstoß gegen die
Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, bei denen die
Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt werden,
ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied mit
Begründung schriftlich bekannt zu geben.
6.Das
ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den die
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
7.Für
abgelehnte Antragsteller gilt § 5 Ziffer 6 entsprechend.
8.Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.
§ 6 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
1.Alle
persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben,
haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Minderjährige
üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive
Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres
Voraussetzung. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.
2.Korporative
Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je einen
Vertreter in der Mitgliederversammlung. Der/die Vertreter/in hat das
aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzt er/sie nur, wenn er/sie
persönlich die Voraussetzungen des § 6, Ziffer 1 erfüllt.
3.Die Mitglieder
sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und pünktlich
den Beitrag gemäß den Beschlüssen des ADFC
(Bundesverband) e.V. zu entrichten.
1.Die Organe des
Vereins sind
a)die
Mitgliederversammlung
b)der Vorstand
2.Dem ADFC Bochum
e. V. obliegen alle Angelegenheiten von kommunaler Bedeutung sowie die
Verbindung zu den anderen Gliederungen und zum ADFC Nordrhein-Westfalen
e.V.. Dabei hat er die Interessen der Orts- oder Stadtteilgruppen
angemessen aufeinander abzustimmen.
3.Die Mitglieder
können sich entsprechend den örtlichen Gegebenheiten mit
Zustimmung des Vorstands zu Orts- oder Stadtteilgruppen
zusammenschließen. Die Orts- oder Stadtteilgruppen wählen
mit einfacher Mehrheit eine/n Orts- oder Stadtteilgruppensprecher/in.
Diese können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes
teilnehmen.
1.Die
Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des ADFC Bochum e. V..
Sie besteht aus allen Mitgliedern des ADFC der Stadt Bochum.
2.Die
Mitgliederversammlung beschließt über alle
Vereinsangelegenheiten und Satzungsänderungen. Ihre
regelmäßigen Aufgaben sind:
a)Entgegennahme
des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstands und des Berichts
der Kassenprüfer/innen,
b)Beschlussfassung
über die Entlastung des Vorstands,
c)Beschlussfassung
über den Haushalt,
d)Wahl des
Vorstands und der Kassenprüfer/innen.
3.Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von drei Wochen schriftlich mit einem Vorschlag für die
Tagesordnung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
finden auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen, Zweck und
Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10% ihrer Mitglieder
statt. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt
eine Einberufungszeit von zwei Wochen. Diese beginnt stets mit der
Einlieferung der Einberufung bei der Post.
4.Antragsberechtigt
zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 12. Lebensjahr
vollendet haben. Die Antragsfrist beträgt zwei Wochen, bei
außerordentlichen Mitgliederversammlungen 8 Tage.
5.Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
satzungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird im
allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht. Bei Satzungsänderungen ist jedoch
eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine
Änderung des Zwecks des Vereins kann nur einstimmig beschlossen
werden.
6.Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
7.Bei Wahlen ist
gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden
Kandidaten/innen, die das beste und zweitbeste Ergebnis erzielt haben,
eine Stichwahl statt. Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die
dann die meisten Stimmen erhält.
8.Die
Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit
kann ausgeschlossen oder beschränkt werden.
9.Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiedergibt und von einem Mitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
1.Der Vorstand
besteht mindestens aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden
und dem/der Schatzmeister/in.
2.Dem Vorstand
obliegen die Führung der laufenden Geschäfte und die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er
bestimmt die Delegierten zur Landesversammlung.
3.Die Mitglieder
des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl durch ein
konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung
möglich.
4.Vorstand im
Sinne § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Jeder/jede von ihnen
kann den Verein einzeln vertreten.
5.Die übrigen
Vereinsmitglieder können mit beratender Stimme an den
Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Vereinsöffentlichkeit kann
beschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine Einladung an die
Vereinsmitglieder ergeht nicht. Fachreferenten/innen können zu
bestimmten Punkten eingeladen werden.
1.Die
Auflösung des Kreisverbands erfolgt durch die
Mitgliederversammlung. In der Sitzung, die über die Auflösung
beschließen soll, müssen mindestens 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der
Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 75 % der Anwesenden.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens
acht Wochen später in einer neuen Mitgliederversammlung mit
Mehrheit von 75 % ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die
Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmung ist in der
Einladung besonders hinzuweisen.
2.Nach
beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des § 26
BGB solange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das
Vermögen des Kreisverbandes auf den Vermögensnachfolger
übertragen ist.
3.Bei
Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins in Abstimmung mit dem
zuständigen Finanzamt an den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club,
Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.. Besteht dieser nicht mehr, so
fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft
öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zur Verwendung für ausschließlich
gemeinnützige Zwecke.
Die von der
Mitgliederversammlung beschlossene Satzung und jede weitere
Änderung der beschlossenen Satzung des ADFC Bochum e. V. ist dem
ADFC Nordrhein-Westfalen e.V. zur zustimmenden Kenntnisnahme vorzulegen.